1. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.00 ist der Beklagten zurückzuerstatten.