Es war daher davon auszugehen, dass sie einer Verhandlung beiwohnen würde. Von Spruchreife konnte somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. BE.2023.39-EZO3 13/15 d) Die Beschwerde ist folglich im Eventualantrag gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sach- und Rechtslage neu zu entscheiden. IV.