Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger (sinngemäss) behaupteten Tilgung der Forderung. Vorliegend kommt hinzu, dass kein Schlichtungsverfahren stattfand (Art. 198 lit. e ZPO) und die Beweislast für das Bestehen der umstrittenen Forderung ausnahmsweise bei der Beklagten und nicht beim Kläger liegt (Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage). Die Beklagte hatte noch vor dem Entscheid – wenn auch nicht innert Frist – Stellung genommen sowie um (erneute) Fristansetzung für eine (weitere) Stellungnahme ersucht und nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Es war daher davon auszugehen, dass sie einer Verhandlung beiwohnen würde.