Diese Sachdarstellung ist unklar. Sofern damit gemeint sein soll, der Kläger habe in der Zeit zwischen 1999 und 20. August 2002 (Datum der Ausstellung der Verlustscheine aufgrund der damaligen Anerkennung der Forderungen durch den Kläger, kläg.act. 10) Zahlungen geleistet, wird damit keine Tilgung für die Zeit danach geltend gemacht. Ferner geht aus den Vorbringen des Klägers nicht hervor, in welchem Umfang die Forderung getilgt sein soll. Beweismittel für seine Sachdarstellung hat der Kläger keine eingereicht, sondern nur angeboten. Es bestehen daher Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger (sinngemäss) behaupteten Tilgung der Forderung.