Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über zwei Konkursverlustscheinforderungen in der Höhe von Fr. 3'000.00 machte der Kläger eine Aberkennungsklage anhängig mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die betreffende in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 3'000.00 nicht oder nicht mehr bestehe. Als einzige Tatsachenbehauptung brachte er vor, der "Vertreter im Dokument Verlustschein" sei "per 20. Aug. 2002 – 1999" der Sozialdienst X.__ in Y.__ gewesen; dort habe er Teilbeträge zurückbezahlt. Gleichzeitig erteilte er der Vorinstanz die Vollmacht, beim Sozialdienst Akteneinsicht zu nehmen (vi-act. 5). Diese Sachdarstellung ist unklar.