Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit. Jene Autoren, welche die Anwendung von Art. 223 ZPO auf das vereinfachten Verfahren befürworten, erachten den Fall, dass eine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei, als Ausnahme. In der Regel werde das Gericht bei Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben und im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Verhandlung vorladen (vgl. dazu E. III.2c vorstehend).