BE.2023.39-EZO3 12/15 Begründung der Klage (noch) unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 223 N 13). Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit.