c) Selbst wenn man die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO auf das vereinfachte Verfahren anwenden wollte, würde es im vorliegenden Fall für die Fällung des Endentscheids ohne Verhandlung an der Spruchreife fehlen. Spruchreife bedeutet, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die