Die Vorinstanz wandte damit die Bestimmung von Art. 223 ZPO zur versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren auf das vereinfachte Verfahren an. Wie zuvor dargelegt (vgl. E. III.2c vorstehend), kann dieser Rechtsanwendung mit Blick auf die fehlende Formstrenge und das von Mündlichkeit geprägte vereinfachte Verfahren nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte daher – sei dies mit oder ohne Nachfristansetzung – nach Ausbleiben der Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vorladen müssen. Indem sie stattdessen ohne Verhandlung einen Endentscheid fällte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beklagten.