13) und erliess in der Folge am 31. August 2023 den Endentscheid (vi-act. 14). Indem die Beklagte mangels Durchführung einer Verhandlung keine Behauptungen mehr aufstellen und keine Beweismittel mehr einreichen konnte, hatte dies unmittelbar die Gutheissung der Klage zur Folge.