Die Sache werde als spruchreif erachtet, womit keine Hauptverhandlung durchzuführen sei (vi-act. 11). Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Beklagte in der Folge mit, wegen eines unerwarteten Todesfalls sei es dem zuständigen Sachbearbeiter nicht möglich gewesen, innert Frist zur Klage Stellung zu nehmen, sie ersuche daher um Ansetzung einer neuen Frist zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs (vi-act. 12). Die Vorinstanz lehnte die Wiederherstellung der Frist mangels eines leichten Verschuldens mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (vi-act. 13) und erliess in der Folge am 31. August 2023 den Endentscheid (vi-act. 14).