Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, setzte die Vorinstanz der Beklagten am 9. Mai 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen mit der Androhung, nach unbenutztem Ablauf der Frist treffe das Gericht gestützt auf die Vorbringen der Gegenpartei einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (vi-act. 9). Als eine Stellungnahme auch innerhalb der Nachfrist ausblieb, teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, die Beklagte habe das Recht auf Klageantwort verwirkt. Die Sache werde als spruchreif erachtet, womit keine Hauptverhandlung durchzuführen sei (vi-act.