BE.2023.39-EZO3 11/15 b) Die Vorinstanz ging von einer begründeten Klage aus und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2023 auf, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme samt Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln einzureichen (vi-act. 8). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, setzte die Vorinstanz der Beklagten am 9. Mai 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen mit der Androhung, nach unbenutztem Ablauf der Frist treffe das Gericht gestützt auf die Vorbringen der Gegenpartei einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei.