rungssumme von Fr. 3'000.00 und behauptete, Teilbeträge an den Sozialdienst X.__ zurückbezahlt zu haben. Die "Begründung" betraf einerseits das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Ziff. 1) und andrerseits die Verjährung der Forderung (Ziff. 2). Ob es sich bei diesen rudimentären Vorbringen um eine den Anforderungen einer Klage im ordentlichen Verfahren entsprechende Begründung mit substantiierten Tatsachenbehauptungen handelte, die gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme der Beklagten anstelle der Vorladung zur Verhandlung rechtfertigte, erscheint zumindest fraglich.