Eine Begründung bzw. Tatsachenbehauptungen wurden korrekterweise nicht eingefordert, da sie im vereinfachten Verfahren für die Klageerhebung nicht dargelegt werden müssen. Daraufhin reichte der Kläger am 23. Januar 2023 seine Klage samt Beilagen ein, versehen mit mehreren "Rechtsbegehren" (Ziff. 1 bis 6) und einer "Begründung" (Ziff. 1 und 2; vi-act. 5). Die "Rechtsbegehren" umfassten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inkl. Rechtsverbeiständung (Ziff. 1 und 2) sowie die Anträge auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids (Ziff. 3), Beachtung der Verjährung (Ziff. 4) und Bewilligung der Aberkennungsklage (Ziff. 6); in Ziff. 5 der Rechtsbegehren bestritt der Kläger die Forde-