3.a) Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz den Kläger, der nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung mit Schreiben vom 8. Januar 2023 eine "Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG" beantragt hatte (vi-act. 1), am 12. Januar 2023 auf, eine Klageschrift mit Bezeichnung der Parteien, Rechtsbegehren, Angabe des Streitwerts, Bezeichnung des Streitgegenstands, Datum und Unterschrift, allfälliger Vollmacht und Klagebewilligung sowie verfügbarer Urkunden und Beweismittel einzureichen (vi-act. 4). Eine Begründung bzw. Tatsachenbehauptungen wurden korrekterweise nicht eingefordert, da sie im vereinfachten Verfahren für die Klageerhebung nicht dargelegt werden müssen.