Zudem bekommt damit der anfängliche Entscheid des Gerichts, ob eine Klage mit einer knappen Schilderung des Streitgegenstands als Klage mit oder als solche ohne Begründung zu behandeln ist, eine entscheidende Bedeutung. Führt man sich die einschneidenden Folgen einer ausbleibenden schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei vor Augen, reicht eine rudimentäre Kurzbegründung für die Annahme einer im Sinn von Art. 245 Abs. 2 ZPO begründeten Klage nicht aus. Im Zweifelsfall ist daher eher von einer Umschreibung des Streitgegenstands als von einer begründeten Klage auszugehen (HAUCK, ZPO Komm., Art. 245 N 8; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.158b).