Da das vereinfachte Verfahren von Mündlichkeit und Laientauglichkeit geprägt ist, erscheint eine strikte Anwendung der Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage und gleichzeitiger Annahme von Spruchreife nicht als sachgerecht. Zudem bekommt damit der anfängliche Entscheid des Gerichts, ob eine Klage mit einer knappen Schilderung des Streitgegenstands als Klage mit oder als solche ohne Begründung zu behandeln ist, eine entscheidende Bedeutung.