d) Nach Art. 223 Abs. 2 ZPO hat das Ausbleiben der Klageantwort innert Nachfrist unterschiedliche Folgen. Ist das Verfahren nicht spruchreif, werden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. In diesem Fall erscheint die Anwendung der Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens auch im vereinfachten Verfahren als unproblematisch, kann doch die beklagte Partei zu Beginn der Verhandlung noch Behauptungen aufstellen und Be-