Für diese Auffassung spricht auch die in Art. 246 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit des Gerichts, einen Schriftenwechsel anzuordnen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Diese Bestimmung lässt darauf schliessen, dass es sich bei der Einholung der schriftlichen Stellungnahme der beklagten Partei nach Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht bereits um einen förmlichen Schriftenwechsel im Sinn von Art. 220 ff. ZPO des ordentlichen Verfahrens handelt.