Das gelte ebenso für den Beklagten, welcher sich zur vorläufigen Klagebegründung nicht äussere: ihn habe das Gericht im Einzelnen zu den Elementen der Klage zu befragen und ihm Gelegenheit zur Bestreitung oder zum Behaupten eines anderen Sachverhaltes zu geben. Das Bundesgericht habe den Anspruch der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit aller Deutlichkeit klargestellt. Das Gericht dürfe davon nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien darauf verzichtet hätten (OGer ZH NP180002 vom 7. März 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 450 E. 3.2; und Entscheid des OGer ZH PD150004 vom 19. März 2015 E. 2.3.2). Für diese Auffassung spricht auch die in Art.