Das Obergericht Zürich folgte dieser Ansicht und führte aus, sowohl der Kläger als auch der Beklagte würden durch den Verzicht auf Säumnisfolgen geschützt: ein unbedarfter Kläger, dessen Klage vom Beklagten nicht beantwortet werde, liefe Gefahr, den Prozess zu verlieren, wenn er in der (vorläufigen) Begründung der Klage gewisse Elemente zum Sachverhalt nicht ausreichend substantiiert vortrage oder etwa zu bestimmten Behauptungen keine Beweismittel nenne. Das gelte ebenso für den Beklagten, welcher sich zur vorläufigen Klagebegründung nicht äussere: