245 N 4). Die Mündlichkeit solle das Verfahren laienfreundlich machen und diene dazu, dass das Gericht seiner Pflicht nachkommen könne, durch entsprechende Fragen die Parteien zum Ergänzen ungenügender Angaben im Sachverhalt und zum Bezeichnen der Beweismittel zu veranlassen (Art. 247 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7347 f.). Das Obergericht Zürich folgte dieser Ansicht und führte aus, sowohl der Kläger als auch der Beklagte wür-