vgl. auch BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 233 N 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass der klagenden Partei mittels der Möglichkeit der Begründung ihres Begehrens die Wahl zustünde, ob die beklagte Partei dem Gericht eine begründete Klageantwort einzureichen habe oder nicht, und die klagende Partei so steuern könne, ob das vereinfachte Verfahren grundsätzlich dem Muster des ordentlichen Verfahrens folge, was die beklagte Partei vor allem in Bezug auf die Folgen bei einer versäumten Klageantwort nach Art. 223 ZPO hart treffen könne, insbesondere dann, wenn ohne Durchführung einer Verhandlung ein Endentscheid in der Sache gefällt werde (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art.