Andere Autoren erblicken in der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage keine Klageantwort im Sinn von Art. 222 ZPO. Mit der schriftlichen Stellungnahme werde der beklagten Partei aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ihrerseits schriftlich und begründet zum (freiwillig) begründeten Klagebegehren Stellung zu nehmen. Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, die beklagte Partei könne ihre Stellungnahme auch mündlich zu Protokoll geben (HAUCK, ZPO Komm., Art. 245 ZPO N 6b). Eine Pflicht zur Stellungnahme bestehe nicht. Die Stellungnahme diene einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.