Gemäss der Auffassung von STAEHELIN A./BACHOFNER kann das Gericht nach Ausbleiben der Stellungnahme mit der Ansetzung der Nachfrist erklären, es werde gestützt auf die Eingaben entscheiden, wenn innert einer Frist keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange (Zivilprozessrecht, § 21 N 20).