OGer BE ZK 2018 534 vom 12. Februar 2019 E. 15.5). Die Strenge der Säumnisfolgen werde dadurch gemildert, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO und in den übrigen Fällen bei Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen die Beweise von Amtes wegen erhebe (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 19). Dass eine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei, werde die Ausnahme sein. In der Regel werde das Gericht im Hinblick auf die Ausübung seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt zur Verhandlung vorladen (BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14). Gemäss der Auffassung von STAEHELIN