Ein Teil der Lehre befürwortet die Anwendung der Säumnisbestimmungen des ordentlichen Verfahrens auf das vereinfachte Verfahren. Der beklagten Partei sei bei Ausbleiben einer schriftlichen Stellungnahme analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist anzusetzen. Gehe auch innert dieser Frist keine schriftliche Stellungnahme ein, treffe das Gericht den Endentscheid, wenn die Sache spruchreif sei, andernfalls lade es zur Verhandlung vor. Diese Säumnisfolgen seien in der Nachfristansetzung anzudrohen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.160a; BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 223 N 3; OGer BE ZK 2018 534 vom 12. Februar 2019 E. 15.5).