BE.2023.39-EZO3 8/15 c) Die beiden erwähnten Entscheide sind für die Frage, ob die Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO auf eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren anwendbar sind, nicht einschlägig. Dazu hat sich das Kantonsgericht bis anhin nicht geäussert. In der Literatur und Rechtsprechung wird die Frage kontrovers beantwortet. Ein Teil der Lehre befürwortet die Anwendung der Säumnisbestimmungen des ordentlichen Verfahrens auf das vereinfachte Verfahren.