245 N 6a ff.). In einem anderen Entscheid zu den Säumnisfolgen bei Ausbleiben an der Verhandlung im vereinfachten Verfahren entschied das Kantonsgericht, falls die beklagte Partei der Verhandlung in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Verhandlung vorgeladen worden sei, fernbleibe, sei kein Abwesenheitsentscheid gestützt auf Art. 234 ZPO zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Verhandlung zu erlassen (BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 E. II.4a; so nun explizit der am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Art. 245 Abs. 1 nZPO; anders allerdings noch BGE 146 III 297 E. 2).