Daher trete auch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem ersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein. Allfällige (neue) Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Beklagten im zweiten Vortrag an Schranken hätten demnach von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben, da Novenschluss nach dem ersten Vortrag eintrete (BO.2017.17+18 vom 8. Dezember 2017 E. II.5a, mit Verweis auf LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 11.160, und B. HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 245 N 6a ff.