245 Abs. 2 ZPO gehe es in der Sache um die Äusserung der beklagten Partei zu einer begründet eingereichten Klage und damit zumindest sinngemäss um eine Klageantwort, an die wegen des besonderen Charakters des vereinfachten Verfahrens als laienfreundliches Verfahren zwar geringere formelle Anforderungen zu stellen seien, der aber prozessual die gleiche Bedeutung zukomme wie der Klageantwort im ordentlichen Verfahren. Daher trete auch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem ersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein.