Im Zusammenhang mit der Frage des Aktenschlusses im vereinfachten Verfahren führte das Kantonsgericht aus, bei der Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO gehe es in der Sache um die Äusserung der beklagten Partei zu einer begründet eingereichten Klage und damit zumindest sinngemäss um eine Klageantwort, an die wegen des besonderen Charakters des vereinfachten Verfahrens als laienfreundliches Verfahren zwar geringere formelle Anforderungen zu stellen seien, der aber prozessual die gleiche Bedeutung zukomme wie der Klageantwort im ordentlichen Verfahren.