genheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche prozessuale Bedeutung der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren im Vergleich zur Klageantwort nach Art. 222 ZPO im ordentlichen Verfahren zukommt. Im Zusammenhang mit der Frage des Aktenschlusses im vereinfachten Verfahren führte das Kantonsgericht aus, bei der Stellungnahme nach Art.