BE.2023.39-EZO3 7/15 Abs. 2 ZPO). Die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren enthalten keine besonderen Regelungen zur Säumnis. Nach Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt oder sich aus der Natur des vereinfachten Verfahrens keine Abweichung ergibt (Botschaft ZPO, S. 7338). Nach Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht im ordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angele-