Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Verhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinn von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2, mit Hinweisen). b) Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147