Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 von Art. 245 ZPO, dass die in Art. 245 Abs. 1 ZPO aufgestellte Regel, nach der grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch für den in Art. 245 Abs. 2 ZPO erfassten Fall gilt, dass eine schriftlich begründete Klage eingereicht wird (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2). Die Verhandlung bildet den Kern des vereinfachten Verfahrens (STAEHELIN A./BACH- OFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf