KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 1). Mit dem Wort "zunächst" bzw. "dapprima" bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zunächst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder (sofern es die Verhältnisse erfordern, vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO) einen (weiteren) Schriftenwechsel anordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt, d.h. dass das Verfahren bloss mit einem Schriftenwechsel beginnt. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 von Art.