Liegt jedoch eine Begründung vor, in der substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und die den Anforderungen einer Klagebegründung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO genügt, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 245 N 10 f.; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Art. 245 N 1 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art.