BE.2023.39-EZO3 6/15 führen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verhältnissen kann das Gericht einen förmlichen Schriftenwechsel anordnen. Damit kann das vereinfachte Verfahren weitgehend dem ordentlichen Verfahren angeglichen werden (Botschaft ZPO, S. 7348; BK ZPO-KILLIAS, Vorbemerkungen zum vereinfachten Verfahren N 10).