ZPO, S. 7347). Enthält eine Klage lediglich eine rudimentäre Begründung in wenigen Sätzen, kann darin in aller Regel noch keine Begründung gesehen werden, welche den Anforderungen an eine Klagebegründung im Sinn von Art. 221 ZPO genügt. Diesfalls ist grundsätzlich nach Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzugehen (STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durch-