Eine Begründung der Klage ist im vereinfachten Verfahren im Gegensatz zu jener im ordentlichen Verfahren nicht erforderlich (vgl. Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Auf diese Weise kann die Substantiierung des Rechtsbegehrens bzw. das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 244 N 8; Botschaft ZPO, S. 7347).