sen sei (vi-Entscheid, S. 4). b) Die Gutheissung der Klage ohne Durchführung einer Verhandlung zufolge Säumnis der Beklagten im Schriftenwechsel ist die Folge der Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO (versäumte Klageantwort) auf das vereinfachte Verfahren. Da es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung handelt, ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist.