BE.2023.39-EZO3 5/15 Fr. 3'000.00; er mache sinngemäss geltend, er habe dem Sozialdienst X.__ Teilbeträge zurückbezahlt, und berufe sich auf die Verjährung. Aufgrund der Säumnis der Beklagten seien die Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellten die sich in den Akten befindlichen Verlustscheine im Aberkennungsprozess keine Schuldanerkennung dar, der Verlustscheingläubiger müsse die zugrundeliegende Forderung beweisen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit die Aberkennungsklage gutzuheis-