1.a) Die Beklagte reichte im vorinstanzlichen Verfahren auch innert Nachfrist mit angedrohten Säumnisfolgen keine Stellungnahme zur Klage ein und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme wurde abgewiesen. Die Vorinstanz erachtete die Sache als spruchreif und führte keine Verhandlung durch, sondern fällte den Endentscheid. Darin erwog sie, bei der Aberkennungsklage obliege es der Beklagten, den Bestand der strittigen Forderung zu beweisen. Der Kläger bestreite die Forderung von