1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'000.00 ist nicht die Berufung, wie von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angeführt, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).