2.a) Gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ (Vorinstanz) vom 31. August 2023 (in begründeter Ausfertigung versandt am 14. September 2023) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht mit den eingangs genannten Anträgen (BE/1, Beschwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 19. Oktober 2023 ihre Akten (BE/4), und die Beklagte leistete am 25. Oktober 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 (BE/5 f.). Der Kläger reichte am 27. November 2023 die Beschwerdeantwort ein und trug auf Abweisung der Beschwerde an (BE/8, Beschwerdeantwort). Am 11. Dezember 2023 nahm die Beklagte mit unverän-