Das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist für eine Stellungnahme vom 9. Juni 2023 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (RM.2023.11; vi-act. 13). Mit Entscheid vom 31. August 2023 hiess sie in der Folge die Aberkennungsklage ohne Durchführung einer Verhandlung gut und stellte fest, dass die mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 zulasten des Klägers nicht bestehe (vi-act. 14, vi-Entscheid).