Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies die verfahrensleitende Richterin mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (UP.2023.26; vi-act. 7). Trotz Aufforderung zur Stellungnahme und Ansetzung einer Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen (vi-act. 8 und 9). Das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist für eine Stellungnahme vom 9. Juni 2023 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (RM.2023.11;