b) Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 (Poststempel) und Ergänzung vom 23. Januar 2023 (Eingang beim Gericht) erhob der Kläger beim Kreisgericht V.__ Aberkennungsklage mit dem eingangs aufgeführten, sinngemässen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beklagten mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht bzw. nicht mehr bestehe; überdies ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (VV.2023.7; vi-act. 1 und 5). Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies die verfahrensleitende Richterin mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (UP.2023.26; vi-act.